Altersvorsorge / Riester
Riester-Rente
Auch Menschen mit Behinderung können von der Riester-Rente profitieren, sofern sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind und einen sozialversicherungspflichtigen Lohn beziehen. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, müssen sie – genauso wie nicht behinderte Menschen auch – einen jährlichen Eigenbeitrag entrichten, der dann um die staatlichen Zulagen ergänzt wird.
Die Riester-Rente stellt eine gute Möglichkeit dar, die geringe gesetzliche Rente aufzustocken und nach Ende des Berufslebens den gewohnten Lebensstandard beizubehalten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der behinderte Mensch auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mit einem erheblichen Hilfebedarf im Rahmen der offenen Hilfe rechnen muss.
In § 10 a Einkommensteuergesetz (EStG) ist der förderberechtigte Personenkreis definiert. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten, werden dort explizit genannt. Zweifellos hat der Gesetzgeber Regelungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der staatlichen Förderung schaffen wollen. Offensichtlich sollte – auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – ein neuer Weg zur Altersversorgung von Menschen mit Behinderungen geebnet werden.
Allerdings muss man vor Abschluss eines derartigen Altersvorsorgevertrages die Umstände genau prüfen: Menschen mit Behinderungen, die z. B. in Werkstätten arbeiten, erhalten oftmals Hilfeleistungen in Form von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe von Sozialleistungsträgern. Die Vermögensverwertung durch die Sozialleistungsträger kommt bei dieser Form der Altersversorgung in der Ansparphase nicht zum Tragen, da der Gesetzgeber Menschen mit Behinderungen klar und deutlich als förderberechtigte Personen benannt hat.
Ein anderes Bild ergibt sich in der Rentenbezugsphase, wenn der/die Betreute einer Einrichtung auch später bei Eintritt des Rentenanspruchs auf Sozialhilfeleistungen in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Eingliederungshilfe angewiesen ist. In solchen Fällen ist vom Abschluss einer Riester-Rente trotz Förderung abzuraten.
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